Vom 14. August 1991
Fundstelle: GVBl. LSA 1991, S.
261
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.11.2005, GVBl. LSA 2005, S. 698, 706
Änderungsdaten
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§ 8 geändert durch Gesetz vom 17.6.1992 (GVBl.
LSA S. 478)
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§ 15 geändert durch Gesetz vom 19.1.1994 (GVBl.
LSA S. 24)
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§ 10 a eingefügt durch Gesetz vom 21.8.2001 (GVBl.
LSA S. 348)
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§§ 11 und 14 geändert durch Gesetz vom
7.12.2001 (GVBl. LSA S. 540)
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§ 15 geändert, § 15 a eingefügt durch Gesetz
vom 18.11.2004 (GVBl. LSA S. 778)
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Präambel aufgehoben durch Artikel 39 des
Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698, 706)
Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende
Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1
Freiheit der Presse
(1) Die Presse ist frei. Sie ist der
freiheitlich demokratischen Grundordnung verpflichtet.
(2) Die Freiheit der Presse unterliegt nur den
Beschränkungen, die durch das Grundgesetz zugelassen sind.
(3) Berufsorganisationen der Presse mit
Zwangsmitgliedschaft und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete
Standesgerichtsbarkeit der Presse sind unzulässig.
§ 2
Zulassungsfreiheit
Die Pressetätigkeit einschließlich der
Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebes des
Pressegewerbes darf nicht von irgendeiner Zulassung abhängig gemacht werden.
§ 3
Öffentliche Aufgabe der Presse
Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe,
wenn sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und
verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der
Meinungsbildung mitwirkt.
§ 4
Informationsrecht der Presse
(1) Die Behörden sind verpflichtet, den
Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer Aufgabe dienenden Auskünfte zu
erteilen. Das Recht auf Auskunft kann gegenüber dem Behördenleiter oder dem von
ihm Beauftragten geltend gemacht werden.
(2) Auskünfte können verweigert werden, soweit
-
durch sie die sachgemäße Durchführung eines
schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden
könnte oder
-
ihnen Vorschriften über die Geheimhaltung
entgegenstehen oder
-
sie ein überwiegendes öffentliches oder ein
schutzwürdiges privates Interesse verletzen würden oder
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ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.
(3) Der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift
kann von den Behörden verlangen, daß ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht
später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.
§ 5
Sorgfaltspflicht der Presse
Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer
Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Wahrheit
und Herkunft zu prüfen. Sie ist verpflichtet, Druckwerke von strafbarem Inhalt
freizuhalten.
§ 6
Begriffsbestimmungen
(1) Druckwerke im Sinne dieses Gesetzes sind
alle mittels eines zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens
hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, Tonträger, bildliche
Darstellungen, Musikalien und sonstige Datenträger mit Informationen.
(2) Zu den Druckwerken gehören auch die
vervielfältigten Mitteilungen, mit denen Nachrichtenagenturen,
Pressekorrespondenzen, Materndienste und ähnliche Unternehmungen die Presse mit
Bild oder ähnlicher Weise versorgen. Als Druckwerke gelten ferner die von einem
presseredaktionellen Hilfsunternehmen gelieferten Mitteilungen ohne Rücksicht
auf die technische Form, in der sie geliefert werden.
(3) Den Bestimmungen dieses Gesetzes über
Druckwerke unterliegen nicht
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amtliche Druckwerke, soweit sie ausschließlich
amtliche Mitteilungen enthalten,
-
die nur Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des
häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckwerke, wie Formulare,
Preislisten, Werbedrucksachen, Familienanzeigen, Geschäfts-, Jahres- und
Verwaltungsberichte und dergleichen sowie Stimmzettel für Wahlen.
(4) Periodische Druckwerke sind Zeitungen,
Zeitschriften und andere Druckwerke, die in ständiger, auch unregelmäßiger Folge
und im Abstand von nicht mehr als sechs Monaten erscheinen.
§ 7
Impressum
(1) Auf jedem im Geltungsbereich dieses
Gesetzes erscheinenden Druckwerk müssen Name oder Firma und Geschäftsanschrift
des Druckers und des Verlegers genannt sein, beim Selbstverlag Name und
Geschäftsanschrift des Verfassers oder des Herausgebers.
(2) Auf den periodischen Druckwerken sind
ferner Name und Geschäftsanschrift des verantwortlichen Redakteurs anzugeben.
Sind mehrere Redakteure verantwortlich, so muß das Impressum die in Satz 1
geforderten Angaben für jeden von ihnen enthalten. Hierbei ist kenntlich zu
machen, für welchen Teil oder sachlichen Bereich des Druckwerks jeder einzelne
verantwortlich ist. Für den Anzeigenteil ist ein Verantwortlicher zu benennen;
für diesen gelten die Vorschriften über den verantwortlichen Redakteur
entsprechend.
(3) Zeitungen und Anschlußzeitungen, die
regelmäßig ganze Seiten des redaktionellen Teils fertig übernehmen, haben im
Impressum auch Name und Anschrift des für den übernommenen Teil verantwortlichen
Redakteurs anzugeben.
§ 8
Persönliche Anforderungen
an den verantwortlichen Redakteur
(1) Als verantwortlicher Redakteur darf nicht
tätig sein und beschäftigt werden, wer
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seinen ständigen Aufenthalt außerhalb des
Geltungsbereiches des Grundgesetzes hat,
-
infolge Richterspruchs die Fähigkeit, ein
öffentliches Amt zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu
erlangen, oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu
stimmen, nicht besitzt,
-
nicht volljährig ist
,
-
wegen einer Straftat, die er durch die Presse
begangen hat, nicht unbeschränkt gerichtlich verfolgt werden kann,
-
zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten
eines Betreuers bedarf, und dieser nicht nur durch einstweilige Anordnung
bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in
§ 1896 Abs. 4 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten
Angelegenheiten nicht erfaßt.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 3
gelten nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben
werden.
(3) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1
kann der Minister des Innern in besonderen Fällen auf Antrag Befreiung erteilen.
Die Befreiung kann widerrufen werden.
§ 9
Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen
Hat der Verleger oder der Verantwortliche (§ 7
Abs. 2 Satz 4) eines periodischen Druckwerks für eine Veröffentlichung ein
Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so muß diese
Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung
allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort "Anzeige"
bezeichnet werden.
§ 10
Gegendarstellungsanspruch
(1) Der verantwortliche Redakteur und der
Verleger eines periodischen Druckwerks sind verpflichtet, eine Gegendarstellung
der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk
aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Die Verpflichtung erstreckt sich
auch auf alle Nebenausgaben des Druckwerks, in denen die Tatsachenbehauptung
erschienen ist.
(2) Die Pflicht zum Abdruck einer
Gegendarstellung besteht nicht, wenn
-
die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht
angemessen ist oder
-
es sich um ein Anzeige handelt, die
ausschließlich dem geschäftlichen Verkehr dient.
Überschreitet die Gegendarstellung nicht den
Umfang des beanstandeten Textes, so gilt sie als angemessen. Die
Gegendarstellung muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen
strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform. Der Betroffene kann den
Abdruck nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens drei
Monate nach der Veröffentlichung, dem verantwortlichen Redakteur oder dem
Verleger zugeht.
(3) Die Gegendarstellung muß in der dem Zugang
der Einsendung folgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer in dem
gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text
ohne Einschaltungen und Weglassungen abgedruckt werden; sie darf nicht gegen den
Willen des Betroffenen in der Form eines Leserbriefes erscheinen. Der Abdruck
ist kostenfrei, es sei denn, daß der beanstandete Text als Anzeige abgedruckt
worden ist. Wer sich zu der Gegendarstellung in derselben Nummer äußert, muß
sich auf tatsächliche Angaben beschränken.
(4) Ist der Gegendarstellungsanspruch
vergeblich geltend gemacht worden, so ist für seine Durchsetzung der ordentliche
Rechtsweg gegeben. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, daß der
verantwortliche Redakteur und der Verleger in der Form des Absatzes 3 eine
Gegendarstellung veröffentlichen. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der
Zivilprozeßordnung über das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung
entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft
gemacht zu werden. § 926 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für
wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden oder
beschließenden Organe des Bundes und der Länder, der Vertretungen der
Gebietskörperschaften sowie der Gerichte.
§ 10 a
Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes
Soweit Unternehmen oder Hilfsunternehmen der
Presse personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen
journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erheben, verarbeiten
oder nutzen, gelten von den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes nur die
§§ 5 , 9 und 38 a sowie 7 mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird,
die durch eine Verletzung des Datengeheimnisses nach § 5 des
Bundesdatenschutzgesetzes oder durch unzureichende technische oder
organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes
eintreten.
§ 11
Ablieferungspflicht der Verleger und Drucker
(1) Von jedem Druckwerk (§ 6), das im
Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt wird oder das als Verlagsort einen Ort
innerhalb des Geltungsbereiches neben einem anderen Ort nennt, hat der Verleger
ein Stück binnen eines Monats nach dem Erscheinen kostenfrei an die
Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt in Halle abzuliefern
(Pflichtexemplar). Satz 1 gilt entsprechend für den Drucker oder sonstige
Hersteller, wenn das Druckwerk keinen Verleger hat.
(2) Der Minister für Bildung, Wissenschaft und
Kultur wird ermächtigt, durch Verordnung Bestimmungen zu treffen über
-
das Verfahren der Ablieferung,
-
die Ablieferung in Fällen, in denen ein
Druckwerk in verschiedenen Ausgaben hergestellt wird,
-
Einschränkungen der Ablieferungspflicht für
solche Druckwerke, an deren Sammlung ein wissenschaftliches oder
öffentliches Interesse nicht besteht.
(3) Ist die Auflage eines Druckwerkes nicht
höher als 500 Stück und beträgt der Ladenpreis eines Stücks der Auflage
mindestens 100 Euro, so ist dem Ablieferungspflichtigen abweichend von Absatz 1
die Hälfte des Ladenpreises zu erstatten. Bei Druckwerken, die aus zwei oder
mehreren einzeln verkäuflichen Teilen bestehen, ist eine Vergütung für jeden
dieser Teile zu leisten, deren Ladenpreis den angegebenen Betrag übersteigt. Hat
das Druckwerk keinen Ladenpreis, so ist das übliche Entgelt für ein Druckwerk
dieser Art maßgebend.
(4) Der Anspruch auf Erstattung besteht nur,
wenn er spätestens einen Monat nach Ablieferung des Pflichtexemplars schriftlich
bei der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt geltend gemacht wird.
Er verjährt in zwei Jahren, beginnend mit dem Schluß des Jahres, in dem das
Pflichtexemplar abgeliefert worden ist.
(5) Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht,
wenn der Ablieferungspflichtige zur Herstellung des Druckwerkes einen Zuschuß
aus öffentlichen Mitteln erhalten hat.
§ 12
Strafrechtliche Verantwortung
Ist durch ein Druckwerk eine rechtswidrige Tat
begangen worden, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, und hat
- 1.
-
bei periodischen Druckwerken der
verantwortliche Redakteur
-
oder
- 2.
-
bei sonstigen Druckwerken der Verleger
-
vorsätzlich oder fahrlässig seine
Verpflichtung verletzt, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten, so
wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft,
soweit er nicht wegen der Tat schon nach den allgemeinen Strafgesetzen als
Täter oder Teilnehmer strafbar ist.
§ 13
Strafbare Verletzung der Presseordnung
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
-
als Verleger eine Person zum verantwortlichen
Redakteur bestellt, die nicht den Anforderungen des § 8 entspricht,
-
als verantwortlicher Redakteur zeichnet,
obwohl er die Voraussetzungen des § 8 nicht erfüllt,
-
als verantwortlicher Redakteur oder Verleger -
beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber - bei einem Druckwerk
strafbaren Inhalts den Vorschriften über das Impressum (§ 7) zuwiderhandelt.
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
-
als verantwortlicher Redakteur oder Verleger -
beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber - den Vorschriften über das
Impressum (§ 7) zuwiderhandelt oder als Unternehmer Druckwerke verbreitet,
in denen das Impressum ganz oder teilweise fehlt,
-
als Verleger oder als Verantwortlicher (§ 7
Abs. 2 Satz 4) eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige
kenntlich macht oder kenntlich machen läßt (§ 9),
-
gegen die Verpflichtung aus § 10 Abs. 3 Satz 3
verstößt,
-
gegen § 11 Abs. 1 verstößt.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer
fahrlässig einen der in § 13 genannten Tatbestände verwirklicht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bezirksregierung.
§ 15
Verjährung
(1) Die Verfolgung von Straftaten, die
-
durch die Veröffentlichung oder Verbreitung
von Druckwerken strafbaren Inhalts begangen werden oder
-
in diesem Gesetz sonst mit Strafe bedroht
sind,
verjährt bei Verbrechen in einem Jahr, bei
Vergehen in sechs Monaten. Bei Vergehen nach den §§ 86 , 86 a , 111 , 129 , 129
a Abs. 3 , § 130 Abs. 2 und 4 , den §§ 131 und 184 des Strafgesetzbuches und
§ 20 Abs. 1 des Vereinsgesetzes gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches
über die Verfolgungsverjährung.
(2) Die Verfolgung der in § 14 genannten
Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten.
(3) Die Verjährungsfrist beginnt mit der
Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerks. Wird das Druckwerk in Teilen
veröffentlicht oder verbreitet oder wird es neu aufgelegt, so beginnt die
Verjährungsfrist erneut mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der weiteren
Teile oder Auflagen.
§ 15 a
Übergangsregelungen
§ 15 Abs. 1 Satz 2 gilt nicht für Taten, deren
Verfolgung bei In-Kraft-Treten des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und
Änderung des Landespressegesetzes bereits verjährt ist.
§ 16
Rundfunk
(1) Für Hörfunk und Fernsehen gelten die §§ 4,
8 Abs. 1, § 13 Nrn. 1 und 2 und § 15 Abs. 3 entsprechend.
(2) Ist durch eine Sendung des Hörfunks oder
des Fernsehens eine rechtswidrige Tat begangen worden, die den Tatbestand eines
Strafgesetzes verwirklicht, und hat der Intendant, der Programmdirektor oder
derjenige, der für die Sendung sonst verantwortlich ist, vorsätzlich oder
fahrlässig seine Verpflichtung verletzt, Sendungen von strafbarem Inhalt
freizuhalten, so wird er mit Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft, soweit er nicht wegen der Tat schon nach den allgemeinen
Strafgesetzen als Täter oder Teilnehmer strafbar ist.
§ 17
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner
Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 14. August 1991.
Der Ministerpräsident
des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Münch